Sanierung/Insolvenz

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten sind – oder voraussehen könne, dass dies passieren wird – ist es an der Zeit über Möglichkeiten der Unternehmenssanierung nachzudenken. Kompetenter Rat ist in dieser Situation unumgänglich.

Unternehmenssanierung – die Einleitung des Neuanfangs

Spätestens wenn Sie Probleme haben, Ihre Rechnungen vollständig und pünktlich zu zahlen ist es an der Zeit, eine Unternehmenssanierung ins Auge zu fassen. Besser noch, Sie fangen damit vorher an. Wer aber zu lange die Augen verschließt läuft Gefahr, den richtigen Moment zu verpassen und dann am Ende nicht nur mit persönlichen Haftungen sodern vielleicht sogar strafrechtlicher Verfolgung (etwa wegen “grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen” oder “betrügerischer Krida” ausgesetzt zu sein.

Außergerichtliche Sanierung

Es muss nicht immer gleich der Konkurs sein. Gerade wenn der Sanierungsbedarf rechtzeitig erkannt wird, kann oft noch rechtzeitig gegengesteuert werden. In Frage kommen etwa Verhandlung mit den Gläubigern über Stundungen, Überbrückungskredite oder auch Umschuldungen. Manchmal hilft es auch schon, den Druck auf die eigenen säumigen Zahler zu erhöhen. Auch eine Personalreduktion sollte rechtlich begleitet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Der Konkurs – ein Neubeginn, kein Ende

Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) ist nicht immer das Ende des Unternehmens. Eigentliches Ziel des Konkurses (der Insolvenz) ist die Sanierung des Unternehmens. Es besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren als sog. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters) zu führen oder als Insolvenzverfahren unter Mitwirkung eines Masseverwalters. Am Ende des Konkursverfahrens steht im Optimalfall ein Sanierungsplan mit Entschuldung.

Ziel des Konkurses (der Insolvenz) ist die Zustimmung der Gläubiger zu einem Sanierungsplan. Der Gemeinschuldner muss eine Quote von zumindest 20% zahlbar in zwei Jahren (bei Eigenverwaltung mind. 30%) anbieten. Damit ein solcher Sanierungsplan erfolgversrechend ist, muss das Unternehmen im Konkurs (in der Insolvenz) fortgeführt werden. Dies wird aber nur dann bewilligt, wenn zumindest der laufende Betrieb Gewinne erwirtschaftet (also ohne Altlasten einschließlich Zinsen). Da dies dem Masseverwalter bzw dem Sanierungsverwalter gleich zu Beginn des Verfahrens dargelegt werden muss empfiehlt es sich, den Insolvenzantrag (Konkursantrag) gut vorzubereiten. Für das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung (dann als Sanierungsverfahren bezeichnet) ist zwingend die Vorlage eines Status und eines Finanzplans vorgeschrieben. Im Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) bestehen vereinfachte Möglichkeiten, laufende Verträge aufzulösen, Mietverhältnisse zu erhalten und nicht mehr benötigte Mitarbeiter zu kündigen.

Ein Sanierungsplan (ehem. Zwangsausgleich) gilt als angenommen, wenn die bei Abstimmung anwesenden Gläubiger mehrheitlich (nach Köpfen und Kapital) zustimmen.

Kosten

Die Kosten für die Beratung und Vertretung zur Abwendung einer Insolvenz, zur Vorbereitung eines Konkurses oder zur Vertretung in einem Konkursverfahren werden in der Regel nach Stundensatz abgerechnet. In manchen Fällen ist auch die Vereinbarung einer Pauschale möglich.

Kontakt

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