Das österreichische Waffenrecht ist im Waffengesetz geregelt. Als Waffe gilt nach diesem Gesetz jeder Gegenstand, der geeignet ist die Angriffs oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Waffen sind also nicht nur Schußwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre) sodern auch etwa Messer, Pfeffersprays, Schlagstöcke, etc.
Manche Waffen sind frei erhältlich (zB Messer, Pfefferspray), manche bedürfen einer Bewilligung (Waffenbesitzkarte, Waffenpass), wieder andere nur einer Registrierung (der Besitz von Gewehren). Manche Waffen sind überhaupt verboten (Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Pumpguns, etc.).
Waffenbesitz
Der Besitz von Faustfeuerwaffen, also im wesentlichen Pistolen und Revolvern, ist nur Inhabern einer Waffenbesitzkarte gestattet. Abgesehen von der persönlichen Verlässlichkeit und einem psychologischen Test ist eine Rechtfertigung für den Waffenbesitz erforderlich. Die Waffenbesitzkarte erlaubt lediglich den Besitz, nicht aber das Führen (also bei in der Öffentlichkeit bei sich haben) der Waffe. Lediglich der ungeladene Transport in einem geschlossenen Behältnis ist zulässig.
Waffenpass
Der Waffenpass erlaubt auch das Führen der Fausfeuerwaffe. Einen Waffenpass erhält nur, wer einen Bedarf dazu nachweisen kann (und ebenso verlässlich und psychisch stabil ist).
Waffenverbot
Die Behörde kann einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihm durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen eine Gefahr für andere ausgeht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch von Organen der öffentlichen Aufsicht ein vorläufiges Waffenverbot verhängt werden und vorhandene Waffen sichergestellt werden.
Häufig werden Waffenverbote im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen verhängt, in denen Waffen gar keine Rolle spielen (bei geringfügigen Körperverletzungen, Suchmitteldelikten, etc.). Das Problem bei Waffenverboten liegt darin, dass damit der Besitz sämtlicher Waffen verboten wird, also auch der frei erhältlichen wie etwa Pfeffersprays.
Vertretung
Ich vertrete Sie gerne in waffenrechtlichen Angelegenheiten, etwa wenn Ihnen eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass verweigert oder entzogen werden soll oder ein (vorläufiges) Waffenverbot verhängt wird. Beachten Sie, dass Sie bei aufrechtem Waffenverbot nicht einmal mehr einen Pfefferspray mit sich führen dürfen.
Kontakt
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Kosten
Die Erstberatung ist kostenlos und dient der Klärung, ob Sie eine nähere Beratung oder Vertretung durch mich als Rechtsanwalt benötigen. Bei Erteilung eines Mandates schließen wir auch eine Honorarvereinbarung, wobei die Abrechnung in der Regel nach Tarif (Allgemeine Honorarkriterien der Rechtsanwaltskammer, RATG) erfolgt, in Einzelfällen wird ein Stundensatz vereinbart.In manchen Fällen kann auch eine Pauschale vereinbart werden. Bei entsprechender Bonität (Berufstätigkeit, keine Negativeintragungen) ist auch eine Ratenzahlung über einen Drittanbieter denkbar.