Unterhalt

Ich übernehme für Sie die Berechnung und Durchsetzung Ihres Unterhaltsanspruches oder des Anspruches Ihrer Kinder. Ebenso berate und vertrete ich Unerhaltspflichtige, die die Richtigkeit Ihrer Unterhaltszahlung überprüfen lassen möchten oder sich überhöhten Forderungen ausgesetzt sehen.

Unterhalt für Kinder

Kindern gebührt bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit – das ist regelmäßig die Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. der Abschluss der Ausbildung – Unterhalt von beiden Elternteilen. Leben die Eltern getrennt, so erbringt jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, dadurch seinen Unterhalt, der andere Elternteil ist geldunterhaltspflichtig. Die Höhe des Anspruches hängt vom Alter des Unterhaltspflichtigen sowie allenfalls vorhandenen weiteren Unterhaltsverpflichtungen ab, die Bemessungsgrundlage bildet das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Unterhalt für Ehepartner

Ehepartner haben einen wechselseitigen Unterhaltsanspruch. Bei aufrechter Ehe wird der Unterhalt regelmäßig in Naturalien geleistet. Geldunterhaltsanspruch besteht bei aufrechter Ehe nur dann, wenn ein Ehepartner seine Verpflichtungen nicht einhält und sich weigert, zum Unterhalt des Anderen beizutragen. Der Unterhaltsanspruch beträt

  • wenn beide Ehepartner berufstätig sind 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des Eigeneinkommens,
  • wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, 33% des Nettoeinkommens.

Für weitere Unterhaltspflichten (etwa gegenüber Kindern) werden Abzüge von 1 bis 3 Prozentpunkten gemacht. Diese Berechnung liefert allerdings nur einen Richtwert.

Unterhalt während und nach der Scheidung

Während des Scheidungsverfahrens ist die Ehe noch aufrecht, es gilt daher grundsätzlich oben gesagtes. Wird die Unterhaltspflicht aber verletzt, kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorläufiger Unterhalt begehrt werden. Dieser ist in Geld zu leisten und sollte vom Gericht in einem beschleunigten Verfahren festgesetzt werden. Nach der Scheidung ist – sofern überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht (insbesondere wenn den Unterhaltspflichtigen ein Verschulden an der Scheidung trifft) – grundsätzlich Geldunterhalt zu zahlen. Die Berechnung erfolgt wie oben dargestellt.

Welche Kosten entstehen?

Das erste Kontaktgespräch, bei dem abgeklärt wird, ob überhaupt eine Beratung und allenfalls Vertretung für Sie in Frage kommt, ist kostenlos. In diesem Gespräch werden die grundsätzlichen Probleme aufgezeigt und es wird besprochen, welche Möglichkeiten es gibt, weiter vorzugehen.

Für einen Ehe- und Partnerschaftscheck, welcher die Beantwortung grundsätzlicher Fragen des Ehe- und Familienrechts (Scheidung, Unterhalt, Ehe- und Partnerschaftsverträge, Obsorge) beinhaltet (gleichgültig ob aus konkretem Anlass oder allgemeinem Interesse) verrechne ich 120 €. Für diese Beratung stehen ca. 45 Minuten zur Verfügung.

Die weiteren Kosten hängen von der Art und dem Verlauf der eingeleiteten Verfahren ab. Grundsätzlich werden die Kosten Kosten nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) der Rechtsanwaltskammer berechnet. In einigen Fällen wird es möglich sein, eine Pauschale zu vereinbaren. All dies besprechen wir beim ersten Kontaktgespräch.

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.