Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsstrafverfahren werden von Verwaltungsbehörden (Magistrat, Polizei, Bezirkshauptmannschaften) geführt, wenn Verwaltungsvorschriften verletzt werden. Dazu gehört ein großer Teil des Rechts, beispielsweise das Gewerberecht (GewO), das Ausländerbeschäftigungsrecht,  das Arbeitnehmerschutzrecht, das Straßenverkehrsrecht (StVO), das Kraftfahrrecht (KFG), das Baurecht (Bauordnungen), etc. Diese Verwaltungsvorschriften sehen jeweils eigene Strafbestimmungen vor, die zur Verhängung von Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen (in seltenen Fällen auch primären Freiheitsstrafen) führen.

Werden über einen Unternehmer zu viele Verwaltungsstrafen verhängt kann dies zur Einleitung eines Gewerbeentziehungsverfahrens führen.

Häufig zahlt es sich aus, in diesen Fällen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Ich analysiere mit Ihnen die Situation und verteidige Sie in diesen Verfahren. Oftmals kann die eigene Unschuld bewiesen werden oder es können Formfehler der Behörde aufgedeckt werden, die eine Bestrafung verhindern. In vielen Fällen kann zumindest eine Reduktion der Verwaltungsstrafe erreicht werden (die eine empfindliche Höhe erreichen kann!).

Maßnahmengesetz und damit zusammenhängende Verordnungen

Wer die Verordnungen im Zusammenhang mit aktuellen Situation verletzt muss mit empfindlichen Verwaltungsstrafen (bis EUR 3.600,00 bzw sogar EUR 30.000,00) und behördlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Viele Rechtsfragen sind ungeklärt, es gibt keine gesicherte Rechtssprechung und auch keine einheitliche  Behördenpraxis. In vielen Fällen werden daher gute Aussichten auf Erfolg bestehen. Ich übernehme Beratungen und Vertretungen in diesem Zusammenhang.

Gewerberecht

In diesem Zusammenhang kommt es zu Verwaltungsstrafverfahren wenn Auflagen in der Betriebsanlagengenehmigung nicht eingehalten werden, der Gewerbeumfang überschritten wird oder sonstige gewerberechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Gibt es einen gewerberechtlichen Geschäftsführer wird dieser bestraft, das Unternehmen haftet aber für den Strafbetrag.

Ausländerbeschäftigungsrecht

Werden Ausländer (Drittstaatsangehörige) ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt kann es ebenfalls zu Verwaltungsstrafverfahren kommen. Hier sind sehr hohe Strafen vorgesehen, vor allem bei Beschäftigung mehrerer Ausländer oder im Wiederholungsfall. Eine Bestrafung zu vermeiden kann daher existenznotwendig sein.

Arbeitnehmerschutzrecht

Auch hier sind für Verstöße oft sehr hohe Strafen vorgesehen. Vieles ist aber nicht so eindeutig, wie die Behörde (das Arbeitsinspektorat) glaubt. Es gibt daher oftmals die Möglichkeit, eine Bestrafung abzuwenden.

Datenschutzrecht (DSGVO, DSG)

Im Datenschutzrecht nach der DSGVO und dem DSG sind extrem hohe Strafen vorgesehen. Wenn es zur Einleitung es Verwaltungsstrafverfahrens nach diesen Vorschriften kommt sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Verantwortlicher Beauftragter

Verwaltungsstrafrechtlich ist immer der Unternehmer oder bei einer juristischen Person alle zur organschaftlichen Vertretung berechtigen Personen. Für eine Tat können dann mehrere Personen nebeneinander bestraft werden. Dies kann durch Bestellung von verantwortlichen Beauftragten vermieden werden. Für bestimmte Bereiche können auch Mitarbeiter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Verfahren

Ein Verwaltungsstrafverfahren beginnt mit einer Strafverfügung oder einer “Aufforderung zur Rechtfertigung”. Das ist der Zeitpunkt, zu dem Sie mich kontaktieren sollten. Ich übernehme aber Vertretungen auch zu einem späteren Zeitpunkt, einschließlich der Vertretung vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof).

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.


Kosten

Die Erstberatung ist kostenlos und dient der Klärung, ob Sie eine nähere Beratung oder Vertretung durch mich als Rechtsanwalt benötigen. Bei Erteilung eines Mandates schließen wir auch eine Honorarvereinbarung, wobei die Abrechnung in der Regel nach Tarif (Allgemeine Honorarkriterien der Rechtsanwaltskammer, RATG) erfolgt, in Einzelfällen wird ein Stundensatz vereinbart.In manchen Fällen kann auch eine Pauschale vereinbart werden. Bei entsprechender Bonität (Berufstätigkeit, keine Negativeintragungen) ist auch eine Ratenzahlung über einen Drittanbieter denkbar.