Mietrecht

Aktuelle Maßnahmen, Mietzinsminderung

Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Unternehmer, die aufgrund behördlicher Anordnung (wie derzeit durch die Betretungsverbote für Geschäftslokale) meines Erachtens gem. § 1104 ABGB von der Zinszahlungspflicht befreit sind. Besteht noch eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit (zB um die Geschäftsausstattung zu lagern) sieht § 1105 ABGB vor, dass die Miete zu mindern ist.

Der Mietzinsminderungsanspruch besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht einverstanden ist. Im Vollanwendungsbereich des MRG kann die Miete zurückbehalten und eine Kündigung bzw Räumungsklage riskiert werden. Außerhalb dieses Bereichs ist zu empfehlen, die Miete unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Natürlich ist es sinnvoll, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu finden, eine solche ist aber keine Voraussetzung.

Bevor Sie allerdings im konkreten Fall die Zahlung unterlassen oder Abzüge vornehmen ist unbedingt individuelle Beratung und eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dafür – und allfällige Verfahren – stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und lade Sie ein, einen Termin mit meiner Kanzlei zu vereinbaren (auch als Video-Konferenz möglich!).

Allgemeines

Wenn Sie Büro- oder Geschäftsräume anmieten oder vermieten empfiehlt es sich, den Vertrag von einem im Mietrecht versierten Rechtsanwalt erstellen oder zumindest prüfen zu lassen. Benachteiligende Klauseln sind häufig gut versteckt, für Vermieter ist es wichtig, das Schriftformgebot für viele Klauseln zu beachten. Ich erstelle für Sie Mietverträge, vertrete und berate Sie bei den Vertragsverhandlungen oder überprüfe den Vertragsentwurf der anderen Seite.

Vorsicht ist geboten, wenn sich die Einflussmöglichkeiten in einer Gesellschaft ändern. Kommt es zu einem sog. Machtwechsel, drohen – unter Umständen empfindliche – Mietzinsanhebungen. Ich berate Mieter bei derartigen Problemstellungen und Vermieter bei der Entscheidung, ob ein Anhebungsbegehren gestellt werden soll sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr.

Häufig kommt es aber auch zu Konflikten, wenn sich der Mietgegenstand in einem schlechten Zustand befindet. Ich berate über Möglichkeiten im Außerstreitverfahren oder der Mietzinsreduktion.

Natürlich führe ich auch Kündigungs- und Räumungsverahren und klage für Sie rückständigen Mietzins ein – oder wehre ungerechtfertigte Ansprüche ab.

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.