Führerschein

Der Entzug der Lenkberechtigung (landläufig Führerscheinentzug genannt) bedeutet für viele Menschen einen wesentlichen Einschnitt in die Lebensführung. Bei einer entsprechenden Verfahrensführung lässt sich ein Führerscheinentzug oft vermeiden oder die Entzugsdauer verkürzen.

Führerscheinentzug nach Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (40 km/h im Ortsgebiet, 50 km/h außerhalb) droht der Entzug des Führerscheins. Je nach Höhe der Überschreitung und Häufigkeit der Vormerkungen liegt die Entzugsdauer zwischen einem und sechs Monaten.

Dieser Führerscheinentzug kann sehr oft vermieden werden. Allerdings muss dafür bereits die Geldstrafe (es werden zwei Verfahren geführt, eines über die Geldstrafe und danach eines über den Entzug des Führerscheins) bekämpft werden. Dauert dieses Verfahren länger als ein Jahr, kommt es nicht mehr zum Entzug des Führerscheins. Kontaktieren Sie mich daher rechtzeitig!

Beschlagnahme und Verfall des Autos

Bei besonders hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen (60 km/h zu schnell im Ortsgebiet, 70 km/h außerhalb) kann das Auto zunächst vorläufig beschlagnahmt werden. Die Behörde hat dann zwei Wochen Zeit zu entscheiden, ob das Fahrzeug endgültig beschlagnahmt (und im Ergebnis für verfallen erklärt) wird. Die ist möglich, wenn bei erstmaliger Begehung die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 80 km/h innerhalb des Ortsgebiets oder mehr als 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets überschritten wurde. Ebenso ist die Beschlagnahme möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h (im Ortsgebiet mehr als 60 km/h) überschritten wurde und bereits eine Vormerkung aus den letzten vier Jahren wegen einer führerscheinrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung oder der Teilnahme an einem Straßenrennen vorliegt.

Gehört das Auto nicht dem Lenker, so ist kein Verfall möglich (und die Beschlagnahme umgehend aufzuheben), es wird aber ein dauerhaftes Lenkverbot für dieses Fahrzeug verhängt. Es gibt also keine Beschlagnahme für Fahrzeuge von Familienangehörigen oder Freunden des Lenker, für Leasingfahrzeuge oder Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt (etwa bei Kreditfinanzierung).

Es bestehen massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung.

Führerscheinentzug wegen Alkohol und Drogen

Hier droht der Entzug des Führerscheins jedenfalls ab einer Alkoholisierung von mehr als 0,8 Promille, bei einer Beeinflussung durch Drogen muss dies durch einen Amtsarzt festgestellt werden. Die Entzugsdauer beginnt mit einem Monat, kann aber je nach Alkoholisierung und Tatwiederholung oder auch bei Verkehrsunfällen deutlich länger ausfallen. Bei mehr als 1,6 Promille beträgt die Mindesentzugsdauer bereits 6 Monate.

Allerdings besteht oft (wenn mehr als die Mindestentzugsdauer verhängt wurde) die Möglichkeit, eine Verkürzung der Entzugsdauer zu erreichen. Kontaktieren Sie mich daher, wenn ein längerer Führerscheinentzug verhängt wurde.

Führerscheinentzug bei Vormerkdelikten

Bestimmt Verwaltungsstraftatbestände sind sogenannte Vormerkdelikte. Bei einer wiederholten Begehung werden Maßnahmen (Nachschulungen) verhängt, beim dritten Delikt dann ein Entzug der Lenkberechtigung. Auch hier ist es wichtig, bereits die Geldstrafen zu bekämpfen, nur so kann eine Vormerkung verhindert werden.

Welche Kosten entstehen dadurch?

In Führerscheinsachen biete ich eine kostenlose Erstberatung (Klärung des Verfahrensstandes, der drohenden Folgen sowie der Erfolgsaussichten) an. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehme ich auch die Versicherungsmeldung und die ganze Abwicklung mit der Versicherung für Sie. Sie brauchen Ihre Versicherung nicht zu kontaktieren, bevor Sie mit mir Kontakt aufnehmen.

Die weiteren Verfahren werden nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) der Rechtsanwaltskammer abgerechnet. In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, zu Beginn des Verfahrens eine Pauschale zu vereinbaren. Bei entsprechender Bonität ist auch eine Ratenzahlung möglich.

Kontakt

Wenn Sie einen Termin für ein Kontaktgespräch oder eine eingehende Beratung vereinbaren möchten, eine Frage zu einer allfälligen Vertretungsübernahme haben oder sonst mit mir in Kontakt treten möchten, rufen Sie mich an (01 / 533 58 53), schicken Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular.